Coronavirus, Notbetreuung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
11. 12. 2020
Gemäß § 5a Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs der Corona-Schutz-Verordnung ist zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Inanspruchnahme der Notbetreuung das Formblatt gemäß Anlage 3 des Entwurfs zu verwenden. Das ausgefüllte Formblatt ist der Schule oder der Einrichtung der Kindertagesbetreuung vorzulegen.
Die gilt vorbehaltlich des entgültigen Beschlusses am 11.Dezember 2020.
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