Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite

Glück

auf!

Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

WIE SOLL NUN AB 2025 MIT GEBRAUCHTEN TEXTILIEN VERFAHREN WERDEN?

WIE SOLL NUN AB 2025 MIT GEBRAUCHTEN TEXTILIEN VERFAHREN WERDEN? (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: WIE SOLL NUN AB 2025 MIT GEBRAUCHTEN TEXTILIEN VERFAHREN WERDEN?
Getrenntsammelpflicht für Textilien ab dem Jahr 2025

 

In den letzten Wochen kursieren verschiedene Meldungen in den Medien, welche besagen, dass ab dem Jahr 2025 keine Textilien mehr über die Restabfalltonne entsorgt werden dürfen. Oft erfolgt in diesem Zusammenhang ein Hinweis zu möglichen Bußgeldern bei Missachtung dieser neuen Richtlinie.


Hintergrund ist die EU-Abfallrichtlinie, welche besagt, dass ab 2025 Textilien getrennt von anderen Müllarten zu sammeln sind.

 

Wie soll nun ab 2025 mit gebrauchten Textilien verfahren werden?

 

  •  In Deutschland gibt es bereits ein bewährtes Sammelsystem mit Altkleidercontainern für gebrauchte Textilien.

  • Diese sollen auch weiterhin nur für brauchbare und gut erhaltene Kleidung genutzt werden.

  • Die in Deutschland bereits praktizierten gemeinnützigen Sammlungen sind durch die immer schlechtere Qualität (unbrauchbare Fast-Fashion) sehr herausgefordert. Steigt der Anteil von Textilabfällen in den Sammelsystemen weiter an, wird die Rentabilität dieser gemeinnützigen Systeme ernsthaft gefährdet.

  • Stark zerschlissene oder verschmutzte Kleidung eignet sich aufgrund ihrer Beschaffenheit weder für die Wiederverwendung noch für das Recycling und ist somit auch weiterhin in der Restabfalltonne zu entsorgen.

     

Ergänzend zum Sammelsystem mit Altkleidercontainern im öffentlichen Raum besteht die Möglichkeit der Abgabe von brauchbarer und gut erhaltener Kleidung und Textilien an den Wertstoffhöfen im Erzgebirgskreis. Dazu regelt die Abfallwirtschaftssatzung Erzgebirgskreis:

 

  • Brauchbare und gut erhaltene Kleidung und Textilien zählen zu den Wertstoffen nach § 2 Abs. 10 der Abfallwirtschaftsatzung Erzgebirgskreis.

  • Diese werden an den Wertstoffhöfen im Erzgebirgskreis angenommen. Die Annahme ist auf 2 Säcke (bis je 120 Liter) begrenzt. Die Regelungen dazu finden sich in § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung Erzgebirgskreis.

  • Das Betriebspersonal am Wertstoffhof ist berechtigt und verpflichtet, Sichtkontrollen durch-zuführen und sich nach der Herkunft der Abfälle zu erkundigen. Es ist berechtigt, in begrün-deten Fällen die Annahme von Abfällen zu verweigern. Dies regelt Ziffer 7 der Betriebsordnung Wertstoffhöfe.

  • Zerschlissene oder verschmutzte Kleidung und Textilien sind als Restabfall zu entsorgen.
     

Die Abfallberater des ZAS stehen Ihnen unter Tel.  03735/ 608 5313 sowie 037296/66 254
für Anfragen zur Verfügung.