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Digitaler Gewerbesteuerbescheid

 

 

Digitaler Gewerbesteuerbescheid für Schneeberger Unternehmen möglich

 

Die Stadt Schneeberg macht einen wichtigen Schritt in die digitale Zukunft. Um unseren Service für Sie als Unternehmer zu verbessern und Ressourcen zu schonen, kann die Zustellung des Gewerbesteuerbescheides ab 01.01.2026 elektronisch erfolgen.

 

Schnellere Bearbeitung, weniger Papier und mehr Flexibilität – entdecken Sie die Vorteile des neuen digitalen Verfahrens oder sprechen Sie uns an:

 


> Antrag gegenüber der Kommune in die elektronische 

Bekanntgabe in der Gewerbesteuer

 

 

 

  KONTAKT  

 

Stadtverwaltung Schneeberg

Steueramt

Markt 1

08289 Schneeberg

 

Ansprechpartner:

Frau Zimmermann   03772 356 - 244

Frau Franke                 03772 356 - 142

 

 

 

 

FAQs

1.1    Gilt eine Einwilligung des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten in die elektronische Bekanntgabe auch gegenüber der Kommune, wenn die Einwilligung explizit nur gegenüber einer Landesfinanzbehörde erteilt wurde?


Die gegenüber der Landesfinanzverwaltung abgegebenen Einwilligungen nach § 122a AO gelten nur für Landesfinanzbehörden. Kommunen gelten hierbei nicht als Landesfinanzbehörden im Sinne des§ 80a AO.

 

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz werden die folgenden Regelungen ab dem 01.01.2026 angepasst (vgl. Kapitel 4.5). Bis dahin gilt:

In die Gewerbesteuer- und Zerlegungserklärungen wurden seit April 2023 (beginnend mit dem Erhebungszeitraum 2022) Eingabefelder zur Erfassung von relevanten Bekanntgabemerkmalen für die Kommunen als Serviceleistung aufgenommen.

 

Über diese besteht nun für Steuererklärende die Möglichkeit, die für die jeweilige Kommune bestimmte Einwilligung in eine elektronische Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids nach § 122a AO mitzuteilen
- die erhobenen Daten werden von der Finanzverwaltung unverändert an die jeweilige Kommune zur Prüfung und weiteren Nutzung weitergeleitet.


Bei der Abgabe der Steuererklärung müssen ergänzend zur Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe innerhalb dieser Erweiterung der Eingabemaske auch Informationen zur Anzeige des Vorliegens der Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung des Unternehmens angegeben werden.

 

Die erhobenen Daten zur Anzeige des Vorliegens einer Vollmacht und dem elektronischen Bekanntgabewunsch werden ebenfalls unverändert von der Finanzverwaltung an die jeweiligen Kommunen zur Prüfung und weiteren Nutzung weitergeleitet und werden unter diesen Bedingungen auch als Einmalbekanntgabevollmacht bezeichnet.

 

Die gemachten Angaben müssen in jeder Gewerbesteuererklärung für den respektiven Erhebungszeitraum erneut getätigt werden.

 

Bitte beachten Sie, dass Kommunen eine aktuelle Empfangsvollmacht anfordern können, sollte ihnen keine Information über das Vorliegen der benannten Vollmacht vorliegen. Die Hinterlegung der Bevollmächtigung und des elektronischen Bekanntgabewunsches direkt bei den Kommunen wirkt i.d.R. zeitraumungebunden bis auf Widerruf. Die jeweilige Abstimmung hat hierfür mit der einzelnen Kommune zu erfolgen.

 

Es liegt diesbezüglich im ausschließlichen Ermessen der Kommunen, ob diese von der elektronischen Form der Bekanntgabe Gebrauch machen, in welchen Fällen sie dem Wunsch nach einer elektronischen

Bekanntgabe nachkommen und ergänzend, ob und in welchem Umfang etwaige Bevollmächtigungen berücksichtigt oder auch überschrieben werden.
 


1.2    Gilt die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gegenüber dem Finanzamt auch gegenüber der Kommune?

 

Auf der Grundlage des§ 122a AO muss die Einwilligungserklärung eindeutig gegenüber der jeweiligen Behörde abgegeben werden. Zur Möglichkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung in der Gewerbesteuererklärung siehe die Antwort zu Frage 1.1.


Wird die Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe in der Gewerbesteuererklärung erteilt, so gilt sie für alle Kommunen, in denen eine Betriebsstätte unterhalten wird, entsprechend dem Erhebungszeitraum, in dem sie erteilt wurde. Soll die Bekanntgabe in den betroffenen Kommunen nicht einheitlich elektronisch erfolgen oder sollen unterschiedliche Bevollmächtigte benannt werden, muss die Einwilligung gegenüber jeder einzelnen Kommune erklärt werden. Über die Eingaben in der Gewerbesteuererklärung können keine differenzierten Einwilligungen für einzelne Kommunen abgegeben werden.

 

Ab 2026 liegt es im Ermessen der Kommune, eine elektronische Bekanntgabe zu tätigen, sollte die Steuererklärung elektronisch eingereicht worden sein und auf kommunaler Ebene kein expliziter Wunsch nach einer postalischen Bekanntgabe hinterlegt sein (vgl. Frage 4.5).
 


 1.3    Ist es möglich, einer legitimierten, zentralen Stelle stellvertretend für alle Kommunen Einwilligungen oder Widerrufe zur elektronische Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheidszu übersenden?

 

Zum aktuellen Zeitpunkt ist dies nicht möglich.

 


2.1    Ist der elektronische, menschenlesbare PDF-Bescheid ein rechtsgültiger Gewerbesteuer­ Bescheid?

 

Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein(§ 119 Abs. 1 AO). Dazu muss im Tenor des Verwaltungsaktes erkennbar sein, an wen sich der Verwaltungsakt richtet und was verlangt wird bzw. welche Rechte oder Pflichten in welcher Weise berührt werden. Ein Gewerbesteuerbescheid im PDF­ Format, der den ansonsten ausgedruckten Steuerbescheid inhaltsgleich wiedergibt, erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. auch Nummer 1 des Anwendungserlasses zu§ 122a AO).

 


2.2    Ist der elektronische, maschinenlesbare XML-Datensatz ebenfalls ein rechtsgültiger Gewerbesteuer-Bescheid?

 

Maßgebend ist, in welcher Form der Steuerbescheid bekannt gegeben wird:

 

  • Wird eine Kombination aus PDF und XML-Datensatz bekannt gegeben, ist die menschenlesbare PDF-Fassung als rechtlich bindende Fassung anzusehen. Bei Abweichungen zwischen beiden Fassungen käme eine Berichtigung nach§ 129 AO in Betracht.
     


2.3    Sind (postalische) Adressdaten in einem elektronischen Bescheid verpflichtend? Wenn ja, welche?

 

Der elektronische Gewerbesteuerbescheid entspricht dem ansonsten ausgedruckten Steuerbescheid, sodass auch die Adressdaten dementsprechend inhaltsgleich wiederzugeben sind.

 


3.1    Wie verhält sich der elektronische Bekanntgabewunsch über mehrjährige Erhebungszeiträume bspw. bei Betriebsprüfungen, Änderungsbescheiden oder dem Wechsel des Ernpfangsbevollmächtigten?

 

Die bei der Gewerbesteuererklärung abgegebene Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe (ggf. inkl. einer möglichen Information zur Anzeige des Vorliegens der Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung) gilt nur für den konkreten Erhebungszeitraum, für den sie erteilt wurde. Dies betrifft Form und Adressaten. Sie überschreibt somit keine Einmalbekanntgabevollmachten vorangegangener Zeiträume.

 

Die im Zuge der Gewerbesteuererklärung getroffenen Angaben gelten für potenziell alle Kommunen, in denen das steuerpflichtige Unternehmen eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält, und haben Gültigkeit für alle Bescheide, die aus der Steuererklärung resultieren. Dabei handelt es sich um Bescheide, die den Erhebungszeitraum der Steuererklärung betreffen, wie auch um mögliche Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre, wenn sich diese unmittelbar aus der Steuererklärung ergeben.


Die Geltung für den Erhebungszeitraum der Steuererklärung umfasst zudem sämtliche geänderten Bescheide für diesen Erhebungszeitraum (etwa nach einer Betriebsprüfung), sofern die Einmalbekanntgabevollmacht nicht zwischenzeitlich widerrufen bzw. durch eine aktuellere Vollmacht überschrieben wurde. Im Zweifelsfall (z.B. bei späteren Änderungsbescheiden) sollte mit dem
Steuerpflichtigen Rücksprache gehalten werden.

 

Für reguläre Bekanntgaben gilt es, § 80 AO je nach Umfang zu berücksichtigen. Gleichzeitig gilt eine für ein Erhebungsjahr erteilte Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe und/oder Anzeige des Vorliegens einer Bevollmächtigung explizit nicht in die Zukunft gerichtet für folgende Erhebungsjahre. Es gilt, bei der Bekanntgabe der Gewerbesteuerbescheide stets die aktuelle Vollmacht zu berücksichtigen.
Zeitlich unbegrenzt wirkende Vollmachten können nur direkt bei der Kommune hinterlegt werden.
 


3.2    Gilt die im Zuge der elektronischen Gewerbesteuererklärung hinterlegte Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe (ggf. inkl. einer möglichen Information zur Anzeige des Vorliegens der Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung) auch für Änderungsbescheide des betroffenen Erhebungszeitraums? 

 

Ja, die im Zuge der elektronischen Gewerbesteuererklärung hinterlegte Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe (ggf. inkl. einer möglichen Informationen zur Anzeige des Vorliegens der Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung) gilt auch für Änderungsbescheide des Erhebungszeitraums, solange sie nicht durch eine aktuellere Einwilligung bzw. Vollmacht bei der Kommune abgelöst wurde.
Im Zweifelsfall (z.B. bei späteren Änderungsbescheiden) wird empfohlen, mit dem Steuerpflichtigen Rücksprache zu halten.

 


3.3    Wie wirkt sich die im Zuge der elektronischen Gewerbesteuererklärung hinterlegte Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe (ggf. inkl. einer möglichen Information zur Anzeige des Vorliegens der Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung) auf Bescheide aus, die sich über einen mehrjährigen Betrachtungszeitraum, bspw. aus Betriebsprüfungen, ergeben?

 

Unabhängig von den kommunalen Einwilligungs- und Empfangsvollmachten besteht ab 2023 für die Gewerbesteuererklärungen des Erhebungszeitraums 2022 die Möglichkeit, bei der Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater, die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe inkl. einer möglichen Information zur Anzeige des Vorliegens der Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung - zu erteilen. Diese ist als einmalige, auf den Erhebungszeitraum eingeschränkte, Empfangsvollmacht an den Empfangsbevollmächtigten zu verstehen. Die im Zuge der Gewerbesteuererklärung getroffenen Angaben gelten für potenziell alle Kommunen, in denen das steuerpflichtige Unternehmen eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält, und haben Gültigkeit für alle Bescheide, die aus der Steuererklärung resultieren.

 

Dabei handelt es sich um Bescheide, die den Erhebungszeitraum der Steuererklärung betreffen, wie auch um mögliche Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre, wenn sich diese unmittelbar aus der Steuererklärung ergeben. Die Geltung für den Erhebungszeitraum der Steuererklärung umfasst zudem sämtliche geänderten Bescheide für diesen Erhebungszeitraum (etwa nach einer Betriebsprüfung), sofern die Einmalbekanntgabevollmacht nicht zwischenzeitlich widerrufen bzw. durch eine aktuellere gegenüber der Kommune angezeigte Vollmacht überschrieben wurde. Im Zweifel (z.B. bei späteren Änderungsbescheiden nach einer Betriebsprüfung) ist es ratsam, dass die Kommune mit dem Steuerpflichtigen Rücksprache hält. Etwas anderes gilt für eine „reguläre" Bevollmächtigung nach _§_ß_Q AO, die je nach Umfang zu berücksichtigen ist.
 


3.4    Wie ist bei abweichenden Empfangsbevollmächtigten zu verfahren?  
 

Da die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe und die Empfangsvollmacht gegenüber der Kommune zeitlich unbegrenzt angezeigt werden können, bei der Gewerbesteuererklärung selbst jedoch nur erhebungszeitraumbezogen, kann es zu Überschneidungen kommen, in denen für bestimmte Erhebungszeiträume abweichende Vollmachten vorliegen.

 

Folgende Sonderfälle sind u. a. möglich:

 

  • Bei der aktuellen Gewerbesteuererklärung wird durch das Unternehmen selbst die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe erteilt, bei der Kommune wurde jedoch vorher bereits ein abweichender Empfangsbevollmächtigter hinterlegt. Ist dies der Fall, so gilt die bei der Kommune hinterlegte Vollmacht bis auf Widerruf.

  • Nach der Abgabe der Steuererklärung durch einen Bevollmächtigten wird die Vollmacht auf kommunaler Ebene nachträglich durch das Unternehmen geändert oder widerrufen, bevor der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wird.

 

Ist dies der Fall, so ist die zuletzt angezeigte Vollmacht (oder auch ein etwaiger Widerruf bindend, was anhand des Zeitstempels der Abgabe der jeweiligen Vollmacht festzustellen ist. Im Zweifel ist es ratsam, dass die Kommune mit dem Steuerpflichtigen Rücksprache hält.

Generell kann eine Vollmacht bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung geändert oder widerrufen werden.

 

Hinweis: Voraussetzung für die elektronische Bekanntgabe ist, dass die abrufberechtigte Person identisch mit der Person sein muss, die den Datensatz der Steuererklärung elektronisch übermittelt hat. Es ist daher nicht möglich, eine elektronische Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten vorzunehmen, wenn die Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen selbst elektronisch übermittelt worden ist, oder wenn die Steuerklärung durch den steuerlichen Vertreter A elektronisch übermittelt wurde, jedoch der steuerliche Vertreter B den elektronischen Bescheid erhalten soll.
 


3.5    Wie ist im Sonderfall von mehreren Bekanntgabeadressaten zu verfahren? 

 

Beispiel A: Mehrere Gesellschafter und ein bevollmächtigter Steuerberater

 

Ist eine Personenhandelsgesellschaft selbst Steuerschuldner, sind Steuerbescheide ihr als Inhaltsadressat unter ihrer Firma bekannt zu geben. Die Personenhandelsgesellschaft kann im Wirtschaftsleben mit ihrer Firma eindeutig bezeichnet werden; bei Zweifeln über die zutreffende Bezeichnung ist das Handelsregister maßgebend oder die Nennung der Gesellschafter ist zur Bezeichnung der Personenhandelsgesellschaft nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für eine rechtsfähige GbR, wenn sie Schuldner von Gewerbesteuer ist.

 

Nach der gesetzlichen Vorgabe ist gern.§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO ein Verwaltungsakt (VA) grundsätzlich demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.

 

Er soll nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Behörde eine Empfangsvollmacht vorliegt.

 

Im AEAO zu §122 Ziffer 1.7.3 ist näher erläutert:

 

Es liegt im Ermessen des Finanzamts, ob es einen Steuerbescheid an den Steuerpflichtigen selbst oder an dessen Bevollmächtigten bekannt gibt (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO). Da das Gesetz eine „Soll-Regelung" enthält, gilt bei Ausübung des Ermessens Folgendes:

 

Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt ausdrücklich mitgeteilt, dass er seinen Vertreter auch zur Entgegennahme von Steuerbescheiden ermächtigt, sind diese grundsätzlich dem Bevollmächtigten bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 5.10.2000, VII R 96/99, BStBl 2001 II S. 86). Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Vollmacht vorgelegt hat, nach der der Bevollmächtigte berechtigt ist, für den Steuerpflichtigen „rechtsverbindliche Erklärungen" entgegenzunehmen (BFH-Urteil vom 23.11.1999, VII R 38/99, BStBl 2001 II S. 463).

 

Nur wenn im Einzelfall besondere Gründe gegen die Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Bevollmächtigten sprechen, kann der Steuerbescheid unmittelbar dem Steuerpflichtigen selbst bekannt gegeben(§ 122 Abs. 1 Satz 4 AO) oder förmlich zugestellt werden(§ 122 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 AO). Derartige Gründe können auch technischer Natur sein. Der Steuerbescheid ist auch nach Vorlage einer Empfangsvollmacht dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben, soweit der Bevollmächtigte wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 80 Abs. 7 AO zurückgewiesen wurde oder wenn ihm die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 7 StBerG untersagt wurde. Dies gilt auch, wenn die Zurückweisungsverfügung in der Vollziehung ausgesetzt wurde, oder wenn gegen eine Untersagung nach § 7 StBerG Einspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde und dieser Rechtsbehelf hemmende Wirkung hat(§ 361Abs. 4 AO, § 69 Abs. 5 FGO).

Beispiel B: Erbengemeinschaften oder nicht mehr bestehende GbRs

 

Sofern die GbR nicht mehr existent ist, stellt die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids an die ehemaligen Gesellschafter eine Voraussetzung der ggf. erforderlichen Vollstreckung mittels Haftungs- und Heranziehungsbescheids in das Vermögen der Gesellschafter dar.

 

Über die Haftung ist durch selbständigen Haftungsbescheid zu entscheiden und der Haftende in Anspruch zu nehmen. Die Zusendung des Steuerbescheids reicht zur Inanspruchnahme des Haftenden nicht aus.

 

Eine wirksame Zustellung an mehrere Personen gemeinsam ist nicht möglich. Soll ein Verwaltungsakt mehreren Beteiligten zugestellt werden, so ist - soweit kein gemeinsamer Bevollmächtigter vorhanden ist - das Dokument jedem einzelnen gesondert zuzustellen (AEOA zu§ 122 Nr. 3.2).

 

Gesellschafter einer GbR haften gern.§ 191 Abs. 1 AO i.V. mit§ 126 HGB und§ 44 AO nebeneinander gesamtschuldnerisch für die Steuerschulden der GbR.
Bei Erben sieht es ähnlich aus. Sie sind durch Gesamtrechtsnachfolge Steuerschuldner der gegenüber dem Erblasser entstandenen Gewerbesteuer geworden (§ 45 Abs. 1 AO); sie haben jeder für sich für die gesamte Steuerschuld einzustehen (§ 45 Abs. 2 AO, § 44 Abs. 1 AO).

 

Um eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass zu ermöglichen, ist die Bekanntgabe des Bescheids an jeden einzelnen Miterben notwendig.
 


4.1    Gilt ein elektronisch zum Abruf bereitgestellter Bescheid als bekanntgegeben oder muss zusätzlich eine postalische Bekanntgabe erfolgen, falls kein Abruf aus dem elektronischen Postfach ermittelt wurde?

 

Es gelten§§ 122,122a AO. Erläuterung der Antwort

Ein per Post schriftlich bekanntgegebener Steuerbescheid gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

 

Bei Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Abruf gilt nach § 122a Abs. 4 AO bis zum 31.12.2025 Folgendes:

 

•    Der Bescheid gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.

•    Kann die Finanzbehörde/ Kommune den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung allerdings nicht nachweisen oder hat die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorgetragen, die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Tagen nach der Absendung erhalten zu haben, gilt der Bescheid an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.

 

Ab dem 1.1.2026 ist die Neuregelung des§ 122a AO durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zu beachten (siehe 4.5).
 


4.3    Was gilt nach §122a AO als Nachweis einer erfolgreichen elektronischen Bekanntgabe? Eingangs-E-Mail, Statusmeldung in ELSTER, Nachweis über den Datenabruf?

 

Grundsätzlich greift bis 31.12.2025 die an den Versand der Benachrichtigung anknüpfende Bekanntgabefiktion des§ 122a Abs. 4 Satz 1 AO. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, wann die Benachrichtigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt oder sogar gelesen wurde. Dies ist auch seitens der Kommune kaum ermittelbar.

 

Kann die Kommune den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Bescheid an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat(§ 122a Abs. 4 Satz 2 AO). Es ist daher unbedingt zu dokumentieren, ob und - wenn ja - wann und von wem der Bescheid abgerufen wurde.

 

Hat die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorgetragen, die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Tagen nach der Absendung erhalten zu haben, gilt der Bescheid ebenfalls an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat (§ 122a Abs. 4 Satz 3 AO).

 

Ab dem 1.1.2026 ist die Neuregelung des§ 122a AO durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zu beachten (siehe 4.5).

 


4.4    Wer entscheidet über die Bescheidform?
 

Es liegt laut§ 122a AO im ausschließlichen Ermessen der Gemeinden, ob diese von der elektronischen Form der Bekanntgabe Gebrauch machen, in welchen Fällen diese dem Wunsch nach einer elektronischen Bekanntgabe nachkommen und ergänzend, ob und in welchem Umfang etwaige Bevollmächtigungen berücksichtigt oder auch überschrieben werden. Insoweit handelt es sich auch bei der Abfrage der Einwilligung einschließlich der Einmalbekanntgabevollmacht im GewSt-

Erklärungsvordruck um eine reine „Serviceleistung" der Steuerverwaltung dahingehend, die dort getätigten Angaben (ungeprüft und ungefiltert) an die betreffende Gemeinde weiterzuleiten.

 

Im Zuge des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und der dort verankerten Anforderung an Nutzerfreundlichkeit ist einer Erfüllung des Bekanntgabewunsches nachzukommen, insofern keine technischen und rechtlichen Bedenken bestehen.
 


4.5    Welche Auswirkungen hat das Bürokratieentlastungsgesetz für die elektronische Bekanntgabe von Gewerbesteuerbescheiden ab dem Jahr 2026 für Kommunen?

 

Gemäß § 122a AO sollen Verwaltungsakte ab dem 1. Januar 2026 durch Bereitstellung zum Abruf elektronisch bekanntgegeben werden, wenn der Steuerbescheid auf einer elektronisch übermittelten Steuer- oder Feststellungserklärung beruht und diese Erklärung entweder vom
Beteiligten selbst oder durch einen durch diesen Bevollmächtigten, auch über eine Empfangsvollmacht verfügenden, Bevollmächtigten übermittelt wird. In anderen Fällen steht die elektronische Bekanntgabe im Ermessen der Finanzbehörde (kann). Diese Neuregelung verzichtet auf die bisher erforderliche Einwilligung des Empfängers des Verwaltungsakts in die elektronische Bekanntgabe und ersetzt diese durch eine Widerspruchslösung. Um eine elektronische Bekanntgabe zu unterbinden, muss der Beteiligte danach einen Antrag auf einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe stellen, der nur für die Zukunft wirkt. Gleiches gilt für den Widerruf eines solchen Antrags. Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung des Verwaltungsakts auf elektronischem Weg über die Abrufmöglichkeit zu benachrichtigen, ebenso über die damit einhergehenden Rechtswirkungen. Ergänzend knüpft die gesetzliche Bekanntgabe-Vermutung in Anlehnung an die Regelung in§ 9 OZG nun an den Zeitpunkt der Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an, statt wie bisher an den Versand der Benachrichtigung. Trägt der Empfänger unwiderlegbar vor, die Information über die Abrufbereitstellung nicht erhalten zu haben, und hat er den Verwaltungsakt auch nicht aus anderem Grund abgerufen, kann ihm unter den Voraussetzungen des§ 110 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
 

 

> Download FAQ - Häufig gestellte rechtliche Fragen zum digitalen Gewerbesteuerbescheid